Ausländische Abschlüsse anerkennen lassen: wer zuständig ist und was verlangt wird
„Anerkennung“ ist kein einziges Verfahren, sondern ein halbes Dutzend. Welches für Sie gilt, hängt an zwei Fragen – und die sollten Sie klären, bevor Sie irgendetwas übersetzen lassen.

Zwei Fragen, die über alles Weitere entscheiden
Die erste Frage lautet: Haben Sie einen Hochschulabschluss oder eine berufliche Ausbildung? Für beides gibt es getrennte Verfahren und getrennte Stellen. Die zweite Frage ist wichtiger und wird häufiger übersehen: Ist der Beruf, in dem Sie arbeiten wollen, in Deutschland reglementiert?
Reglementiert heißt, dass die Berufsausübung gesetzlich an einen Qualifikationsnachweis gebunden ist. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen, Pflegefachpersonen, Hebammen, Lehrerinnen und Lehrer gehören dazu. Wer in einem solchen Beruf arbeiten will, muss das Anerkennungsverfahren durchlaufen – ohne Anerkennung darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Nicht reglementiert sind dagegen die meisten dualen Ausbildungsberufe und viele akademische Berufe. Dort dürfen Sie sich auch ohne Verfahren bewerben; die Anerkennung ist dann ein Argument gegenüber Arbeitgebern und häufig eine Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung – aber keine Bedingung für die Arbeit als solche.
anabin: der erste Blick, nicht das Ergebnis
anabin ist die Datenbank der Kultusministerkonferenz zu ausländischen Bildungsabschlüssen. Dort ist verzeichnet, wie Hochschulen und Abschlüsse aus anderen Staaten in Deutschland eingeordnet werden. Die Einträge zu Institutionen tragen Kürzel wie H+ oder H–, die aussagen, ob eine Hochschule als anerkannt gilt.
anabin ist kostenlos und schnell, aber es ist eine Auskunft, kein Bescheid. Wenn Ihre Hochschule oder Ihr Abschluss dort nicht eindeutig geführt wird oder wenn eine Stelle einen förmlichen Nachweis verlangt, reicht ein Ausdruck aus der Datenbank nicht aus.
Die Zeugnisbewertung der ZAB
Für Hochschulabschlüsse stellt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eine Zeugnisbewertung aus. Sie beschreibt den ausländischen Abschluss und ordnet ihn in das deutsche Bildungssystem ein. Sie ist kein Gleichwertigkeitsbescheid für einen reglementierten Beruf, sondern ein amtliches Dokument, das Arbeitgeber und Behörden lesen können.
Die Gebühr für eine Zeugnisbewertung beträgt derzeit 208 Euro; eine Zweitschrift kostet 104 Euro. Eingereicht werden in der Regel der Abschlussnachweis, eine Übersicht der Fächer und Noten, der Nachweis des Schulabschlusses, mit dem Sie zum Studium zugelassen wurden, sowie ein Identitätsnachweis. Wer die Bewertung für ein Visumverfahren braucht, sollte die Fristen früh einplanen.
Duale Ausbildungsberufe: IHK FOSA
Für Ausbildungsberufe, die in Deutschland in die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern fallen, ist bundesweit die IHK FOSA die zuständige Stelle. Sie prüft auf Antrag die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Referenzberuf. Für Handwerksberufe sind stattdessen die Handwerkskammern zuständig, für reglementierte Berufe die jeweils zuständige Landesbehörde.
Der Ablauf ist im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz geregelt und folgt überall demselben Muster: Antrag stellen, Unterlagen vollständig einreichen, Gebührenbescheid abwarten, Entscheidung erhalten. Die IHK FOSA bestätigt den Eingang und prüft die Vollständigkeit binnen eines Monats; über die Gleichwertigkeit ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vorliegen. In schwierigen Fällen kann diese Frist einmal verlängert werden. Der praktische Zeitverlust entsteht deshalb fast nie in der Behörde, sondern davor: beim Beschaffen von Zeugnissen aus dem Herkunftsland.
Was am Ende im Bescheid stehen kann
Drei Ergebnisse sind möglich. Volle Gleichwertigkeit bedeutet, dass keine wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf festgestellt wurden. Teilweise Gleichwertigkeit benennt die Unterschiede – bei nicht reglementierten Berufen ist das kein Scheitern, sondern ein Dokument, mit dem sich gegenüber Arbeitgebern belegen lässt, was bereits vorhanden ist. Bei reglementierten Berufen führt derselbe Befund zu einer Ausgleichsmaßnahme: einem Anpassungslehrgang, einer Eignungsprüfung oder – im Gesundheitsbereich verbreitet – einer Kenntnisprüfung.
In Berlin ist für die nichtakademischen Gesundheitsfachberufe, also auch für die Pflege, das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig. Für Lehrämter entscheidet die zuständige Senatsverwaltung. Welche Stelle Ihren Fall bearbeitet, finden Sie über den Anerkennungs-Finder auf anerkennung-in-deutschland.de.
Welche Unterlagen übersetzt vorgelegt werden müssen
Verlangt werden typischerweise das Abschlusszeugnis oder die Abschlussurkunde, eine Übersicht der absolvierten Fächer, Stunden und Noten, Nachweise über einschlägige Berufserfahrung sowie ein Identitätsnachweis. Dazu kommt eine Erklärung, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen – bei Anträgen aus dem Ausland oft belegt durch Arbeitsvertrag oder Visumunterlagen.
Für fremdsprachige Unterlagen gilt bei den Anerkennungsstellen eine klare Anforderung: Die Übersetzung muss von einer Person stammen, die im In- oder Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die IHK FOSA verweist dafür ausdrücklich auf die bundesweite Datenbank justiz-dolmetscher.de. Der Identitätsnachweis, also Pass oder Personalausweis, muss in der Regel nicht übersetzt werden. Ob zusätzlich eine Apostille oder eine Legalisation nötig ist, hängt vom Ausstellungsstaat ab; das ist ein eigener Schritt und ersetzt die Übersetzung nicht.
Ein praktischer Hinweis, der Geld spart: Klären Sie vor der Beauftragung mit der zuständigen Stelle, welche Dokumente sie tatsächlich sehen will. Wer vorsorglich das gesamte Zeugnisarchiv übersetzen lässt, zahlt regelmäßig für Seiten, die niemand liest.
Beratung, bevor Sie Geld ausgeben
Für das Anerkennungsverfahren gibt es kostenlose Beratungsstellen, unter anderem im Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“ mit Standorten in Berlin. Dort wird geklärt, welcher deutsche Referenzberuf zu Ihrem Abschluss passt, welche Stelle zuständig ist und ob eine Förderung der Verfahrens- und Übersetzungskosten in Betracht kommt. Dieser Termin ist die günstigste Stunde im ganzen Prozess.
Wo Wortlaut ins Spiel kommt
Beglaubigte Übersetzungen von Zeugnissen und Urkunden gehören nicht zum Angebot von Wortlaut. Eingetragene Übersetzerinnen und Übersetzer für Türkisch, Arabisch, Russisch und Polnisch finden Sie in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen unter justiz-dolmetscher.de – auf Anfrage nennen wir Ihnen gern eine geeignete Stelle. Wir dolmetschen die Gespräche rund um das Verfahren: die Beratung bei der Anerkennungsstelle, das Vorstellungsgespräch, den Termin im Betrieb.
Stand: September 2026. Der Text beschreibt allgemein, wie die Verfahren in Deutschland ablaufen, und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle. Siehe auch: Beglaubigte Übersetzung: Ablauf und Zuständigkeit.
Für Termine, bei denen es um Ihre Qualifikation geht.
Wir dolmetschen in Berlin & Brandenburg auf Türkisch, Arabisch, Russisch und Polnisch – bei Beratungsstellen, in Betrieben und überall dort, wo genau verstanden werden muss, was verlangt wird.