Einbürgerung: welche Dokumente gebraucht werden und was davon übersetzt sein muss
Das Staatsangehörigkeitsrecht hat sich innerhalb von anderthalb Jahren zweimal geändert. Wer noch mit den alten Fristen rechnet, plant an der heutigen Rechtslage vorbei.

Was sich 2024 und 2025 geändert hat
Am 27. Juni 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten. Es hat die regelmäßige Voraufenthaltszeit für die Einbürgerung von acht auf fünf Jahre verkürzt und den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aufgegeben: Wer eingebürgert wird, muss die bisherige Staatsangehörigkeit im Regelfall nicht mehr aufgeben. Dieselbe Reform hatte zusätzlich eine Einbürgerung schon nach drei Jahren vorgesehen, wenn besondere Integrationsleistungen und Deutschkenntnisse auf Niveau C1 nachgewiesen wurden.
Dieser verkürzte Weg besteht nicht mehr. Der Bundestag hat die Regelung im Oktober 2025 gestrichen; die Änderung ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten. § 10 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in dem die Drei-Jahres-Frist stand, ist weggefallen. Es gilt damit wieder einheitlich die Fünf-Jahres-Frist. Die Hinnahme der Mehrstaatigkeit blieb von dieser Änderung unberührt.
Die Voraussetzungen im Überblick
§ 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zählt auf, was für die Anspruchseinbürgerung zusammenkommen muss: fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder ein dafür geeigneter Aufenthaltstitel, ein gesicherter Lebensunterhalt für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, keine einschlägige strafrechtliche Verurteilung sowie ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Zu diesem Bekenntnis gehört seit der Reform ausdrücklich das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und zum Schutz jüdischen Lebens. Antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierte Handlungen sind nach dem Gesetz mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Von einzelnen Voraussetzungen gibt es Ausnahmen, etwa bei Krankheit, Behinderung oder altersbedingt – ob eine solche Ausnahme greift, entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Zuständig in Berlin: das Landesamt für Einwanderung
Bis Ende 2023 lag die Einbürgerung in Berlin bei den Bezirken. Seit dem 1. Januar 2024 bearbeitet das Landesamt für Einwanderung (LEA) die Anträge für alle in Berlin lebenden Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit zentral. Anträge nach den §§ 8, 9 und 10 StAG sollen dort online gestellt werden; vorgeschaltet ist ein Quick-Check, der die Grundvoraussetzungen abfragt. Das frühere Beratungsgespräch bei der Bezirksbehörde ist entfallen.
Zur Bearbeitungsdauer lässt sich seriös nur sagen, dass sie lang ist: Das LEA hat zum Zeitpunkt der Zentralisierung Zehntausende offener Vorgänge aus den Bezirken übernommen. Eine gesetzliche Entscheidungsfrist gibt es für die Einbürgerung nicht. Planen Sie großzügig und halten Sie Nachweise gültig.
Welche Dokumente typischerweise verlangt werden
Die konkrete Liste hängt vom Einzelfall ab – Familienstand, Aufenthaltsstatus und Erwerbssituation verändern sie. Regelmäßig gehören dazu:
- gültiger Pass oder Passersatz, oft zusätzlich die Geburtsurkunde
- Personenstandsurkunden: Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil, Urkunden zu Kindern
- Aufenthaltstitel und Nachweise über die bisherigen Aufenthaltszeiten
- Meldebescheinigung sowie Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
- Nachweise zum Lebensunterhalt: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, bei Selbständigen Steuerbescheide und eine Bescheinigung der Steuerberatung
- Nachweis der Krankenversicherung und Angaben zur Rentenversicherung
- Sprachnachweis, in der Regel ein Zertifikat auf Niveau B1 – anerkannt werden auch bestimmte deutsche Schul- und Ausbildungsabschlüsse
- Nachweis über den Einbürgerungstest oder den Test „Leben in Deutschland“
Die Gebühr beträgt nach § 38 StAG 255 Euro je einzubürgernder Person; für ein miteingebürgertes minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte ermäßigt sie sich auf 51 Euro. Kosten, die der bisherige Heimatstaat für eine Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit erhebt, kommen gegebenenfalls hinzu und sind dort zu erfragen.
Was davon übersetzt werden muss
Die Faustregel ist einfach: Was auf Deutsch ausgestellt ist, bleibt wie es ist. Sprachzertifikat, Einbürgerungstest, Lohnabrechnungen, Mietvertrag und Meldebescheinigung stammen von deutschen Stellen und brauchen keine Übersetzung.
Fremdsprachig sind dagegen fast immer die Personenstandsurkunden – und genau dort verlangen die Behörden eine bestätigte Übersetzung. Das Landesamt für Einwanderung formuliert für ausländische Urkunden allgemein, dass eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen ist und je nach Herkunftsstaat zusätzlich eine Apostille oder eine Legalisation nötig sein kann. Betroffen sind in der Praxis vor allem Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Urkunden zu Kindern sowie – wenn sie verlangt werden – Nachweise aus dem Herkunftsstaat über Namensänderungen oder die Staatsangehörigkeit.
Anfertigen darf eine solche Übersetzung nur, wer dafür ermächtigt beziehungsweise öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die Apostille ist etwas anderes und ersetzt die Übersetzung nicht: Sie bestätigt die Echtheit der ausländischen Urkunde, nicht ihren deutschen Wortlaut.
Der Punkt, an dem Verfahren am häufigsten hängen
Nicht die Zahl der Dokumente ist das Problem, sondern ihre Konsistenz. Bei Namen aus dem kyrillischen oder arabischen Schriftsystem existieren mehrere zulässige Umschriften; wenn der Pass eine Schreibweise verwendet und eine ältere Urkunde eine andere, muss die Behörde die Identität zusätzlich klären. Dasselbe gilt für abweichende Geburtsdaten und für Kalenderumrechnungen.
Deshalb lohnt es sich, vor der Beauftragung einer Übersetzung die Schreibweise festzulegen, die im deutschen Pass oder Aufenthaltstitel steht, und sie der übersetzenden Person mitzuteilen. Und es lohnt sich, die Liste der Unterlagen vorher mit der zuständigen Stelle abzugleichen, statt vorsorglich alles übersetzen zu lassen, was im Ordner liegt.
Wo Wortlaut ins Spiel kommt
Beglaubigte Übersetzungen für die Einbürgerung gehören nicht zum Angebot von Wortlaut. Eingetragene Übersetzerinnen und Übersetzer für Türkisch, Arabisch, Russisch und Polnisch finden Sie in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen unter justiz-dolmetscher.de – auf Anfrage nennen wir Ihnen gern eine geeignete Stelle. Für das Gespräch bei der Behörde, in der Beratung und in der Klinik sind wir die richtige Adresse.
Stand: September 2026. Der Text gibt den Stand der genannten Vorschriften allgemein wieder und ist keine Rechtsberatung. Welche Unterlagen in Ihrem Fall verlangt werden, sagt Ihnen die zuständige Behörde. Siehe auch: Beglaubigte Übersetzung: Ablauf und Zuständigkeit.
Für Behördentermine, bei denen nichts untergehen darf.
Wir dolmetschen in Berlin & Brandenburg auf Türkisch, Arabisch, Russisch und Polnisch – bei Ämtern, Beratungsstellen und Terminen, zu denen Sie jemanden an Ihrer Seite brauchen.